Polizeipräsident ohne Licht am Rad

Vergnügt hielt der Berliner Polizeipräsident Kandt am Montag dieser Woche vor den Schönhauser Allee Arcaden eine vergrößerte Version der neuen Fahrradcodierung in die Kameras. Danach pappte er medienwirksam die erste Plakette an sein privates Fahrrad. Lesern einer Boulevardzeitung fiel auf, dass da was fehlt: eine Lichtanlage.

Die ebenfalls anwesenden und einnehmenden Polizisten der Fahrradstaffel hätten für ein Fahrrad ohne Licht gleich ein Bußgeld in Höhe von 20,- Euro eintreiben können. Haben sie aber nicht. Schließlich ist es ja möglich, dass der Polizeichef sein Fahrradlicht als Anstecklicht im Rucksack mit sich führt. Da drückt manch Polizist schon mal ein Auge zu.

Das Boulevardblatt befragt dazu die Pressestelle der Polizei und die gibt zu Protokoll: „Als der Polizeipräsident an diesem Tag mit dem Rad zur Arbeit fuhr, herrschten gute Sichtverhältnisse“

Berliner Kurier: Schickes Rad, aber warum ohne Licht?

14 thoughts on “Polizeipräsident ohne Licht am Rad

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  1. „gute Sichtverhältnisse“ … mit dem Argument kommt Otto Normalo üblicherweise nicht durch, aber manche Bürger sind halt etwas gleicher als andere.

  2. Hat ihn Jemand damit Fahren sehen?
    Stecklampen sind schnell montiert.

  3. Sieht nach Rennrad aus, bei Rädern unter 10,8 kg Gewicht muss man die Beleuchtung nur mitführen, nicht montieren.
    Mich hat man bisher mit dem Rennrad noch nie nach der Beleuchtung gefragt. Aber das scheint man bei der Boulevardzeitung nicht zu wissen. Naja, nüscht wissen macht nüscht.

  4. @Claus: Die Grenze liegt bei 11 kg, nicht bei 10,8 (§ 67 StVZO). Aber mit der ziemlich verquasten Überarbeitung der StVZO von 2012 kann man nun trefflich darüber streiten, ob die Beleuchtung für Rennräder bei Batteriebetrieb seitdem nicht zwingenderweise eine Spannung von 6 Volt aufweisen muss, um vorschriftsgemäß zu sein. Der Kenner staunt und nimmt zur Kenntnis, dass man seine Lampen also besser mit Akkus füllt um dieser Regelung zu entgehen.

  5. Hmm, also die vorgeschriebenen Reflektoren kann ich an dem Rad auch nicht erkennen …

  6. Das ist doch bestimmt ein politisches Statement, wie Cem Özdemir im berühmten Video von seiner Dachterasse mit einschlägigem Grünzeug im Hintergrund 😉

  7. @Claus Der Jens hat Recht mit seinen nicht mehr als 11 kg. Was die Beleuchtung betrifft steht in Absatz 4 anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

    Grundsätzlich hatte ich bisher noch nie Probleme mit der Polizei wenn ich mit Rennrad und Mountain Bike unterwegs war und mich im Straßenverkehr vernünftig benommen habe. Wird das Rad im Moment der Kontrolle als Sportgerät genutzt ist es unproblematisch – so meine Erfahrung.

  8. Schon lustig – wobei solche Eigentore eher schmettern, wenn es sich um bekennende Fahrradhasser handelt. So z.B. der Ramsauer, der passen musste, als er im Fernsehen nach der Bedeutung von einfachen Verkehrsschildern befragt wurde.

    Aber ich muss zugeben, als die Fahrradstaffel in Berlin vorgestellt wurde, habe ich auch nach fehlender Ausrüstung in den Bildern gesucht und war etwas enttäuscht, die Fahrräder sind wohl STVO-konform und damit nach gängiger Lesart „sicher“ 🙂

  9. @Peer: Die Regelung aus der StVZO ist ja unter anderem gerade deshalb so verquer, weil nach § 67 Abs. 11 Nr. 4 zwar für den Scheinwerfer eine andere Spannung als 6 Volt erlaubt wird, aber in § 67 Abs. 11 Nr. 1 darauf verwiesen wird, dass die mitzuführenden Batterien „entsprechend Absatz 1 Satz 2“ sein müssen. Diese Formulierung ist natürlich schon einmal per se Mist, weil in Satz 2 von Absatz 1 gar nichts zu Batterien gesagt wird. In Satz 1 von Absatz 1 hingegen wird für Batterien eine „Nennspannung von 6 V“ gefordert. Wenn man das ernst nimmt, darf man also am Rennrad zwar einen Scheinwerfer mit weniger als 6 Volt betreiben, müsste aber trotzdem Batterien für 6 Volt mitnehmen, um der Vorschrift genüge zu tun. Wie gesagt hat man das Problem mit Akkus nicht, weil für die halt gar keine Nennspannungen gefordert sind.

  10. Naja, Jens, darf man wirklich mehrere Batterien in den vorderen Scheinwerfer tun?

    „… oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V…“

    Verquer, ja 🙂

  11. Wer mehrere Batterien benutzt, ist in meinen Augen jedenfalls ein Radrambo und Verkehrsrowdy. 🙂

  12. Warum sagt eigentlich niemand etwas über die fehlende Klingel?
    „Meditieren darüber ich werde.“ [Meister Yoda]

  13. Wird das Rad im Moment der Kontrolle als Sportgerät genutzt ist es unproblematisch

    Wann ist den Rad ein „Sportgerät“? Meiner Ansicht nach dürfte das nur der Fall sein, wenn man sich abseits der öffentlichen Straßen befindet bzw. diese für eine Veranstaltung, z.B. Radrennen oder Demo, extra für den normalen Verkehr gesperrt sind. Sobald man im öffentlichen Verkehr mitfährt, ist es dann nur wieder ein Fahrzeug und muss die StVZO erfüllen. Oder irre ich hier?

  14. Ich denke mal, Peer beschrieb eher die Praxis als die Rechtslage. Die Polizei drückt oft ein Auge zu. Das darf sie auch – Opportunitätsprinzip – allerdings kann man sich nicht darauf verlassen.

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